Da kann man sich als "low and slow" Flieger doch freuen:
Die deutsche Besonderheit der „Überland-Mindestflughöhe“ von 2.000 ft AGL (die im „alten“ § 40 Abs. 3 LuftVO noch aus „Lärmschutzgründen“ vorgeschrieben war), entfällt ersatzlos.
Ab sofort gelten nur noch die schon bisher gültigen Bestimmungen zur Sicherheitsmindesthöhe in SERA 5005, Buchstabe f:
„Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.“ Nicht mehr in der LuftVO enthalten, aber meiner Ansicht nach grundlegend ist die bekannte Definition der Sicherheitsmindesthöhe:
„Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist.“